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Grundsteuer-Gutachten eingetroffen

Verehrte Mitglieder, wie berichtet, haben wir einen Gutachter beauftragt, die aktuelle Tübinger Grundsteuersatzung (Hebesatz 2025) und die neuen Grundsteuerbescheide zu prüfen. Das Gutachten von Herrn Professor Dr. Pautsch liegt nun vor.


I. Ergebnisse des Gutachtens

Anlass für die Beauftragung von Herrn Professor Dr. Pautsch war, dass aufgrund eines uns von dritter Seite zugeleiteten Gutachtens Zweifel an der wirksamen Bekanntmachung der Satzung aufgetreten waren. Hierüber hatten wir Sie informiert und gleichzeitig angekündigt, dass wir den Sachverhalt durch einen von uns beauftragten Gutachter prüfen lassen.

Das Gutachten ist zwischenzeitlich eingegangen. Gutachter ist ein renommierter Kommunalverfassungsrechtler, Herr Professor Dr. Arne Pautsch (Ludwigsburg).

Nach seiner Beurteilung dürften sich die Bescheide als rechtswidrig erweisen, weil – kurz gefasst –
  • sie die notwendige Angabe der Rechtsgrundlage für die Grundsteuererhebung nicht enthielten (Verstoß gegen das "rechtsstaatliche Zitiergebot") und
  • schon die zugrunde liegende Satzung in mehrfacher Hinsicht nicht den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Ausfertigung und Bekanntmachung genüge und daher nach Auffassung des Gutachters unwirksam sei.

Den vollständigen Text des Gutachtens finden Sie hier (PDF-Download).
Eine ergänzende Stellungnahme zur gutachterlichen Stellungnahme finden Sie hier (PDF-Download).

Wir haben dem Oberbürgermeister der Stadt Tübingen, Herrn Boris Palmer, die wesentlichen Unwirksamkeitsgründe mit der Bitte um Stellungnahme zugeleitet. Innerhalb der eingeräumten Frist ist bei uns keine Stellungnahme eingegangen.
II. Zur Begründung des Widerspruchs

Die Stadtverwaltung hat einzelne Betroffene aufgefordert, ihren Widerspruch zu begründen. Die Begründung des Widerspruchs obliegt allein Ihnen als Widerspruchführer(in).

Aufgrund des vorliegenden Gutachtens von Herrn Professor Dr. Pautsch könnten Sie zur Begründung oder Ergänzung einer schon erfolgten Begründung Ihres Widerspruches u.a. auch darauf hinweisen, dass der Grundsteuerbescheid rechtswidrig und daher aufzuheben sei, weil

  • ein Verstoß gegen das Zitiergebot im Grundsteuerbescheid (fehlende Angabe der Rechtsgrundlage) vorliege und
  • die Hebesatzänderungssatzung nicht ordnungsgemäß ausgefertigt und bekanntgemacht worden sei, insbesondere sei die Satzung nicht vom Berechtigten, d.h. dem Oberbürgermeister oder seinem ständigen allgemeinen Stellvertreter gemäß § 49 Abs. 3 GemO (hier des Ersten Bürgermeister Herrn Cord Soehlke), signiert und das Bereitstellungsdatum nicht in genügender Form angegeben worden.

Abschließend könnten Sie noch in etwa wie folgt ausführen:

  • Zur weiteren Begründung beziehe ich mich vollumfänglich auf das der Stadt Tübingen vorliegende Gutachten von Herrn Professor Dr. Arne Pautsch vom 31.10.2025. Sollte diese Bezugnahme nicht genügen, bitte ich um Nachricht und werde sodann das Gutachten nachreichen.

Achtung! 
Vorsichtshalber sollte die Begründung (nachweislich) schriftlich (nicht per E-Mail!) oder per Fax erfolgen. Wie die Stadt sodann verfährt, bleibt abzuwarten. Übrigens kann ein Widerspruch auch noch später zurückgenommen werden. Dies muss aber jedenfalls vor Erlass eines Widerspruchsbescheids erfolgen. Die Stadt wird Sie - wenn sie ihre mitgeteilten Regeln einhält - zuvor aber noch benachrichtigen, falls sie den Erlass eines ablehnenden Bescheids beabsichtigt.

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